Bei nicht zutreffender Angabe stellt der Fahrer den in der Enthaftungserklärung
aufgeführten Personenkreis von jeglichen Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers frei,
außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen,
und außer bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen
des enthafteten Personenkreises – beruhen.
Diese Freistellung bezieht sich bei Ansprüchen gegen die anderen Teilnehmer, deren Helfer,
die Eigentümer, Halter der anderen Fahrzeuge, den eigenen Helfern auf Schäden,
die im Zusammenhang mit den Slalomwettbewerben (Training, Wertungsläufe) entstehen und
bei Ansprüchen gegen andere Personen und Stellen auf Schäden, die im Zusammenhang
mit der Veranstaltung insgesamt entstehen.